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Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeines
1. Durch Auftragserteilung gelten die nachstehenden Bedingungen als durch den Käufer ausdrücklich angenommen. Anders lautende Abmachungen sind für uns nur verbindlich, soweit sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für evtl. Einkaufsbedingungen des Käufers. Einer Bestätigung der Auftragsannahme bedarf es nicht. Bestehen Zweifel an der Auslegung, so gilt ausschließlich deutsches Recht als vereinbart.

2. Anders lautende Bedingungen des Käufers sowie mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

3. Die Aufträge gelten als angenommen, wenn sie vom Käufer nicht innerhalb von 8 Tagen abgelehnt werden.

II. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Lieferung, Zahlung und sonstige Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Firmensitz.


III. Lieferung und Versand
1. Ereignisse höherer Gewalt (Krieg, Streik, Versandsperren), Rohstoffverknappungen und andere nicht vom Verkäufer zu vertretende Betriebsstörungen berechtigen den Verkäufer zum Aufschub der Lieferung oder zur Teillieferung entsprechend der Dauer des Hindernisses oder zum Rücktritt vom Vertrag, auch teilweise, ohne dass dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen.

2. Verpackung und Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers. 

3. Die Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart ist dem Verkäufer unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers überlassen. Bei Frankolieferungen versteht sich die Frachteinheit nur für die Beförderung bis zu dem ursprünglich vereinbarten Lieferort.

4. Wünscht der Käufer bei Frankolieferungen einen anderen Versandweg oder eine andere Versandart und wird dem entsprochen, so geht eine etwaige Mehrfracht zu seinen Lasten. Ebenfalls geht bei Expressgutlieferungen die Mehrfracht zu Lasten des Käufers. Bei Mangel an Transportmitteln, Streckensperrungen und ähnlichen Ereignissen, sowie gegebenenfalls bei Verzug des Käufers mit der Abnahme oder mangels Erteilung von Versandvorschriften sind wir berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers auf eigenes oder auf Lager eines Spediteurs zu legen. Das Einlagern gilt als Erfüllung des Vertrages.

5. Der Verkäufer hat seine Lieferverpflichtungen erfüllt, sobald die Ware das Lieferwerk verlassen hat bzw. einem Spediteur, der Bahn oder einem anderen Transportunternehmen übergeben worden ist. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Käufer, auch bei Frankolieferungen, die Gefahr des Transportes (§ 447 Abs. 1 BGB).

6. Bei Abschlüssen auf Abruf binnen einer bestimmten Zeit muss der Abruf innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen. Jede Teillieferung gilt als Erfüllung eines selbstständigen Vertrages.

7. Vereinbarte Lieferzeiten werden eingehalten. Der Verkäufer kann vereinbarte Lieferzeiten bis zu 14 Tagen überschreiten, ohne dass dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen. Sie berechtigen auch nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer kann sich nicht auf mangelndes Lieferinteresse berufen (§ 281 BGB).

8. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn einem Vertragspartner ein Festhalten an diesem Vertrag aus einem sonstigen, in der Person des anderen Vertragspartners liegenden Grund unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere, wenn Umstände in der Person des anderen Vertragspartners vorliegen, welche erwarten lassen, dass dieser seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag dauerhaft nicht mehr nachkommen kann.


IV. Mängelrügen und Umtausch
1. Beanstandungen können berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Eintreffen der Ware geltend gemacht werden. Schwankungen im Aussehen der gelieferten Ware, soweit solche handelsüblich oder technisch unvermeidbar sind, berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.

2. Ein Umtausch kann nur ausnahmsweise im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.

3. Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der gelieferten Ware handelt, oder übermäßige Beanspruchung bzw. unsachgemäße Behandlung oder ungeeignete Lagerung und Einflüsse ohne unser Verschulden vorliegen.

4. Etwaige Ansprüche des Käufers aus Gewährleistung verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Lieferung durch den Verkäufer an den Käufer.

5. Eventuelle Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aus Produkthaftung werden auf einen Höchstbetrag von EUR 10.000,– begrenzt. Jegliche Haftung des Verkäufers wegen Mängelschäden oder Mangelfolgeschäden werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Käufer von einem Kunden in Anspruch genommen wird und Regressansprüche gegen den Käufer geltend machen kann.


V. Rechnung und Zahlung (Gewerbliche Kunden)

1. Die Rechnung wird in der Regel mit dem Datum des Versandtages ausgestellt.

2. Die Rechnung ist 10 Tage nach dem Ausstellungsraum ohne Abzug zahlbar. 

3. Bei einer Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz der EZB, sowie entstandene Auslagen in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.

4. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über seine Insolvenzantragsstellung sofort schriftlich zu informieren.

5. Gerät der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten, wie z. B. Insolvenz, werden sämtliche Forderungen aus noch offenen Rechnungen zu sofortigen Zahlung fällig, ohne dass es einer schriftlichen Aufforderung oder einer Inverzugsetzung bedarf.

6. Der Verkäufer ist berechtigt, Aufträge bei mangelnder Liquidität oder Insolvenzgefahr des Käufers abzulehnen.

7. Änderungen der Kosten für Grund- und Hilfsstoffe, für Löhne und Frachten oder andere Kosten, die kalkulatorisch zu wesentlichen Veränderungen der Selbstkosten führen, berechtigten beide Parteien, eine Anpassung der Preise zu verlangen. Preisbindungen, denen ein Irrtum wie Rechenfehler, Schreib- oder Druckfehler zugrunde liegt, sind für uns verbindlich.


VI. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt dem Verkäufer bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, bei Akzepten und Schecks bis zur Einlösung vorbehalten.

2. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an gewerbliche Fachverarbeiter zu veräußern. Der Käufer darf jedoch die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen des Verkäufers einem Dritten weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, im Falle der Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs eines Dritten den Verkäufer unverzüglich zu verständigen und ihm eine Abschrift des Pfändungsprotokolls sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Ware zu übermitteln. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen bei Zugriffen Dritter trägt der Käufer.

3. Die Berechtigung des Käufers, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verkaufen, erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, sie es aufgrund Pfändung, Vermögensausfall oder Insolvenz. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzufordern.

4. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware des Verkäufers, tritt er hiermit schon jetzt zur Sicherung aller dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Ansprüche, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Auf Verlangen ist der Verkäufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen aus der Weiterveräußerung bekannt zu geben und alle zur Geltendmachung der Rechte gegen die Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer ist jederzeit widerruflich ermächtigt, die hiernach abgetretenen Forderungen gegen seine Abnehmer einzuziehen, so lange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer pünktlich nachkommt. Der Käufer ist verpflichtet, eingehende Erlöse aus dem im Voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich an den Verkäufer abzuführen. Bis zur Abführung hat der Käufer die Erlöse aus den im Voraus abgetretenen Forderungen gesondert für den Verkäufer aufzubewahren.

5. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherheiten seine Forderungen um mehr als 25%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet.


VII. Verarbeitung von Daten im Sinne des BDSG
Muster und Entwürfe: Bei Ausführung nach vom Besteller übergebenen Muster oder nach seinen Angaben leistet dieser volle Gewähr für das Nichtbestehen von Schutzrechten Dritter. Von unseren Lieferanten hergestellte Muster und Entwürfe werden berechnet und bleiben deren Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritten Personen oder Konkurrenzfirmen zugängig gemacht werden.


VIII. Abtretungsverbot
Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers darf der Käufer Rechte aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Dies gilt insbesondere auch für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.